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Ersatzneubau Oberbachern-Ottenhofen (12.05.2025)

Kartierungsarbeiten für den 380-kV-Ersatzneubau Oberbachern–Ottenhofen

Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell bereitet TenneT das formale Genehmigungsverfahren vor, das Planfeststellungsverfahren.

Kartierungsarbeiten
Im Mai und Juni 2025 finden in den Gemeinden entlang der Trassenkorridore für den Ersatzneubau weitere Kartierungsarbeiten statt. Die für die Kartierungen notwendigen Begehungen erfolgen abhängig von der Vegetationsentwicklung und den Witterungsbedingungen. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Gewinnung von Erkenntnissen zum Umweltschutz, insbesondere zu den Biotop- und Nutzungstypen und geschützten Pflanzenarten, die anschließend zur möglichst umweltfreundlichen Planung des Projekts genutzt werden.

Art und Umfang der Voruntersuchungen
Es erfolgt eine Kartierung von Biotop- und Nutzungstypen inkl. geschützter Pflanzenarten. Hierzu werden Flächen bei Bedarf zu Fuß begangen oder die Erfassung erfolgt von Wegen aus.

Beauftragtes Unternehmen
Die Kartierungsarbeiten werden vom Umweltplanungsbüro FROELICH & SPORBECK im Auftrag der TenneT TSO GmbH durchgeführt. Dafür ist es erforderlich, dass die beauftragten Umweltplanerinnen und -planer Grundstücke betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren können. Die vor Ort tätigen Personen werden sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen und tragen Warnwesten. Ihre Pkw sind zudem mit einem Aufkleber markiert.

Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächter, den Mitarbeitenden von FROELICH & SPORBECK und in deren Auftrag tätigen Firmen den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.

Die von den geplanten Kartierungen betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte den Flurstückslisten. Diese liegen öffentlich in den Rathäusern aus und können auf der Website der Gemeinde oder unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden. Zu beachten ist, dass nicht alle Flurstücke innerhalb des Untersuchungsraums zwingend betreten werden müssen. In vielen Fällen reicht eine Begutachtung der Fläche von befestigten Wegen aus.

Zum Leitungsbauvorhaben Oberbachern–Ottenhofen
Der Gesetzgeber hat TenneT als zuständigen Übertragungsnetzbetreiber damit beauftragt, einen Ersatzneubau der Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen zu planen, damit langfristig eine sichere, zuverlässige und leistungsfähige Energieversorgung in der Region gewährleistet ist. Das Projekt wird als Freileitung geplant.

Rechtliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen. Es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:

TenneT TSO GmbH
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Telefon: 0921 50740-4213
E-Mail:  catherin.krukenmeyer@tennet.eu

 


§ 44

Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

Oberbachern-Ottenhofen Flurstücksliste Kartierungen Ottenhofen Mai 2025



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